Der Landesgesetzgeber in Sachsen- Anhalt hat mit Wirkung zum 11.04.2024 mehrere Änderungen am Mediengesetz des Landes Sachsen- Anhalt beschlossen. Die Änderungen passen das Gesetz insbesondere an den Medienstaatsvertrag an.
Die Mitglieder des VMPR in Sachsen- Anhalt hatten sich im Vorfeld schriftlich grundsätzlich zustimmend, hinsichtlich von Einzelregelungen aber auch kritisch, zum Gesetzesentwurf geäußert.
1. In Sachsen- Anhalt entfällt das bislang zum 01.01.2026 bestimmte UKW- Abschaltdatum. Hierfür hatte sich der VMPR wiederholt eingesetzt (https://vmpr.de/aktuelles/22-01-2024-anhoerung-zum-siebten-gesetz-zur-aenderung-des-saechsischen-privatrundfunkgesetzes-im-saechsischen-landtag/). § 34 Abs. 1 MedienG LSA erhielt folgende Fassung:
„Die terrestrische Übertragung von Rundfunk und Telemedien in Sachsen-Anhalt in digitaler Technik ist anzustreben. Der Veranstalter kann die gesamte analog-terrestrische Hörfunkverbreitung zugunsten der digital-terrestrischen Hörfunkverbreitung einstellen, wenn die Medienanstalt Sachsen-Anhalt die gleichwertige landesweite Versorgung durch die ihr zugeordneten Übertragungskapazitäten festgestellt hat.“
Damit obliegt es nunmehr letztendlich den Hörfunkveranstaltern, anhand der Entwicklung der Nutzung von DAB+ und ihren eigenen wirtschaftlichen Gegebenheiten weitgehend selbst zu entscheiden, wann und inwieweit ein Übergang auf die ausschließlich digitale terrestrische Programmverbreitung erfolgt.
Die Radionutzung in Deutschland ist ungebrochen hoch. Nach den Audio Trends 2023 der Landesmedienanstalten ist UKW jedoch mit ca. 53 % weiter der am stärksten genutzte Empfangsweg der Hörer; 2022 waren es knapp 56 %. Demgegenüber wird DAB+ derzeit von knapp 13 Prozent der Haushalte als Empfangsart verwendet. Einschließlich Webradio, Kabel- und Sat- Empfang beläuft sich die Nutzung digitaler Radioempfangsmöglichkeiten auf insgesamt 34,4 %, 2022 waren es 34,1 %. Damit vollzieht sich die Digitalisierung des Hörfunks zwar fortlaufend, aber langsam.
Derzeit werden Radioprogramme in Sachsen- Anhalt im Simulcast, also analog und digital terrestrisch, verbreitet. Das erfolgt nicht nur im Interesse der Hörer, die – wie die Audio Trends 2023 – belegen, noch einen Radioempfang über UKW bevorzugen, sondern auch aus wirtschaftlichen Überlegungen. So ist die Simulcast- Verbreitung zwar erheblich teurer als eine reine DAB+ Verbreitung. Doch hinken die Vermarktungsumsätze über den digital terrestrischen Verbreitungsweg massiv hinterher. Es geht (noch) nicht ohne UKW.
2. Die nunmehr gesetzlich fixierte Möglichkeit für private Rundfunkveranstalter, für die Verbreitung von Wahlwerbung eine Erstattung der Selbstkosten erlangen zu können, wird uneingeschränkt begrüßt. Die Pflicht zur Verbreitung von Wahlwerbung sichert die freiheitlich- demokratische Grundordnung. Die Schaltung von Wahlwerbung verursacht aber einen erheblichen Kostenaufwand bei den Veranstaltern, nicht nur im Rahmen ihrer Vorbereitung (Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Wahlbewerber) und Disposition. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist demgemäß geboten. Seine Beschränkung auf die Selbstkosten gewährleistet eine kostenneutrale Verbreitung durch die Veranstalter, verhindert also eine zusätzliche finanzielle Belastung der Veranstalter. Zugleich wird vermieden, dass zum Zwecke der Einnahmengenerierung eine Umgehung des Gleichbehandlungsgebotes versucht wird.
3. Weiterhin begrüßt der VMPR, dass die (theoretische) Möglichkeit, von Rundfunkveranstaltern Abgaben zur Finanzierung der Medienanstalt Sachsen- Anhalt einzufordern gestrichen wurde (vormals § 52 MedienG LSA).